1.1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) sind Bestandteil des zwischen der Sonnwende GmbH und ihrem Kunden vereinbarten Vertrags.
1.2. Im Einzelfall getroffene schriftliche Vereinbarungen haben stets Vorrang vor den AGB.
1.3. AGB des Kunden gelten grundsätzlich nicht.
1.4. Aus Gründen der Textlänge wird nur das grammatikalische Geschlecht verwendet.
3.1. Offerten gelten generell während 4 Wochen.
3.2. Ertragsberechnungen sind als Richtwerte zu verstehen, sie sind nicht verbindlich.
3.3. Alle durch die Sonnwende GmbH erstellten Offerten und die dazu gehörigen Unterlagen bleiben im geistigen Eigentum der Sonnwende GmbH. Sie dürfen weder kopiert noch Aussenstehenden in irgendeiner Form zugänglich gemacht werden.
3.4. Es können nicht kalkulierbare Kosten (Netzstörungen, Verpflichtungen gegenüber Energieversorgungsunternehmungen, Auflagen von Bewilligungsbehörden etc.) entstehen, die separat verrechnet werden oder direkt vom Kunden getragen werden müssen.
5.1. Die Offerte erstreckt sich nur auf die schriftlich aufgeführten Leistungen.
5.2. Zusatzleistungen wie Unterhaltsarbeiten, Reinigung, Rückbau oder der Überprüfungsservice sind nicht enthalten und müssen separat vereinbart und bezahlt werden.
5.3. Entsorgung: Gesetzliche und freiwillige vorgezogene Recyclinggebühren sind enthalten.
5.4. Änderungen von im Angebot explizit aufgeführ-ten Produkten werden nur unter vorgängiger Rück-sprache mit dem Kunden vorgenommen.
Der Kunde sorgt auf seine Kosten dafür, dass recht-zeitig mit den Arbeiten begonnen werden kann:
6.1. Ist nichts anderes vereinbart, holt er alle not-wendigen Bewilligungen ein.
6.2. Er ermöglicht der Sonnwende GmbH und den von ihr beauftragten Dritten den erforderlichen Zu-gang und gibt auf Anfrage vollständig Auskunft über Eigenschaften wie Asbestbelastung, statische Besonderheiten, Undichtigkeiten der Gebäudehülle etc, die mit dem Projekt in Zusammenhang stehen.
8.1. Kommt es zu Lieferverzögerungen wegen Hindernissen, auf die die Sonnwende GmbH keinen Einfluss hat, wie zum Beispiel Ereignisse höherer Gewalt, aber auch Streiks, Aussperrung, behördliche Anordnungen etc., auch wenn sie bei den Lieferanten bzw. Unterlieferanten der Sonnwende GmbH eintreten, erhält die Sonnwende GmbH eine angemessene Nachfrist von höchstens 4 Wochen.
8.2. Besteht die Unmöglichkeit der Lieferung nach 4 Wochen noch an und ist ein Ende der Behinderung nicht innert weiteren 4 Wochen zu erwarten, haben die Parteien die Möglichkeit, ganz oder teilweise vom Vertrag zurück zu treten.
8.3. In diesen Fällen schuldet die Sonnwende GmbH dem Kunden keinen Schadenersatz.
9.1. Ist nichts anderes festgelegt, so verlangt die Sonnwende GmbH 50% des Werklohns bei Bestellung, 40% bei Fertigstellung und 10% nach Abnahme des Werks.
9.2. Skonto darf nur geltend gemacht werden, wenn das schriftlich vereinbart wurde.
10.1. Hat der Kunde bei Fälligkeit weder die Rechnung bezahlt noch schriftlich begründete Einwände dagegen erhoben, kann die Sonnwende GmbH eine kurze Nachfrist setzen und nach deren ungenutztem Ablauf den Vertrag entschädigungslos fristlos auf-lösen. Die bis dahin von der Sonnwende GmbH erbrachten Leistungen müssen vollumfänglich beglichen werden. Der Kunde trägt die durch den Zahlungsverzug entstandenen Kosten.
10.2. Befindet sich der Kunde mit Teilzahlungen im Verzug, so kann die Sonnwende GmbH nach erster Mahnung ohne weitere Mitteilung Zinsen von 5% erheben.
11.1. Wenn nichts anderes vereinbart ist, ist der Erfüllungsort der Ort, an dem die Werkleistungen oder die Montage der Ware erfolgt.
11.2. Nutzen und Gefahr gehen bei Ablieferung des Werks auf den Kunden auf diesen über. Die Abliefe-rung erfolgt anhand der Abnahme.
12.1. Leistungsgarantien, die vom Hersteller gewährt werden, können nur beim Hersteller eingefordert werden. Die Sonnwende GmbH haftet ausserhalb ihrer Gewährleistungspflicht nicht dafür.
12.2. Allfällige Leistungsgarantien der Sonnwende GmbH werden schriftlich vereinbart. Sie können nur geltend gemacht werden, wenn sich die Anlage in mängelfreiem Zustand befindet, vollständig ist und ausschliesslich von der Sonnwende GmbH oder von ihr beauftragten Dritten gewartet wurde.
Garantien, die vom Hersteller gewährt werden und die längerfristigere Garantien versprechen als die Sonnwende GmbH, können nach Ablauf der nach Obligationenrecht oder der SIA-Norm 118:2013 vereinbarten Gewährleistungsfrist nur beim Hersteller eingefordert werden.
14.1 Die Sonnwende GmbH zeigt dem Kunden die Fertigstellung des Werks an und vereinbart mit ihm innert Monatsfrist einen Termin zur Abnahme des Werks oder von in sich geschlossenen Werkteilen (Teilabnahme). Der Kunde nimmt an der Abnahme teil. Nimmt der Kunde nicht teil oder verweigert er einen Termin, so gilt die Anlage nach Ablauf eines Monats nach der Anzeige der Fertigstellung als ab-genommen.
14.2 Unwesentliche Mängel hindern die Abnahme nicht.
14.3 Zeigen sich wesentliche Mängel, so wird am Abnahmetermin eine verbindliche Frist zur Mängelbehebung durch die Sonnwende GmbH vereinbart, die Abnahme wird unterbrochen und nach der Mängelbehebung innert Monatsfrist fortgesetzt.
14.4 Das Werk gilt als abgenommen, wenn sich nach einer Nachbesserung weitere Mängel zeigen, aber die Gewährleistungsfrist beginnt für diese Mängel noch nicht zu laufen.
15.1. Die Sonnwende GmbH haftet für Werkmängel auch ohne Verschulden und auch dann, wenn die Mängel durch Subunternehmer verursacht wurden, die sie eingesetzt hat. Sie haftet hingegen nicht, wenn der Kunde selbst, eine Hilfsperson des Kun-den oder ein vom Kunden beauftragter Dritter die Mängel verursacht haben.
15.2. Der Kunde kann verlangen, dass die Mängel behoben werden (Nachbesserung). Die Sonnwende GmbH und der Kunde vereinbaren dazu eine angemessene Frist. Können die Mängel innerhalb dieser Frist nicht behoben werden, kann der Kunde
- die Mängel auf Kosten der Sonnwende GmbH durch einen Dritten beheben lassen.
- einen Preisabschlag verlangen.
15.3 Er kann nur vom Vertrag zurücktreten, wenn die Annahme des Werks unzumutbar ist und die Entfernung des Werks für die Sonnwende GmbH keine unverhältnismässigen Nachteile mit sich bringt. In dem Fall schuldet er keine Vergütung, bereits be-zahlte Vergütungen erhält er zurück. Der Unternehmer muss das Werk innert angemessener Frist entfernen, ansonsten kann der Kunde es auf Kosten des Unternehmers entfernen lassen.
15.4 Es besteht eine Rügefrist von 2 Jahren ab dem Tag der Abnahme. Entdeckt der Kunde einen Man-gel, zeigt ihn aber nicht rechtzeitig an, so hat er den dadurch verursachten Schaden selbst zu tragen.
15.5. Mängel, die der Kunde erst nach Ablauf der ersten 2 Jahre nach Abnahme entdeckt, sind ver-deckte Mängel. Die Sonnwende GmbH haftet dafür während weiterer 3 Jahre nach Ablauf der Rügefrist nach Absatz 15.4 bzw. bis 5 Jahre nach Abnahme, aber nur, wenn der Kunde sie innert 7 Kalendertagen nach Entdeckung schriftlich angezeigt hat.
15.6. Bei einer Abnahme ohne Prüfung haftet die Sonnwende GmbH nicht für verdeckte Mängel, die bei einer Abnahme mit Prüfung entdeckt worden wären.
15.7. Die Beweislast für einen verdeckten Mangel liegt beim Kunden.
16.1. Die Kosten der Nachbesserung trägt die Sonnwende GmbH. Dazu gehören die Kosten zur Beseitigung von Schäden und belegte notwendige Mehrkosten des Kunden oder von am Bau beteiligten Personen.
16.2. Kosten, die dem Bauherrn auch bei ursprünglich mängelfreier Ausführung entstanden wären, trägt der Kunde („Sowieso-Kosten“). Gleiches gilt für einen Mehrwert durch die Mangelbehebung.
16.3. Hat der Kunde selbst, eine Hilfsperson des Kunden oder ein vom Kunden beauftragter Dritter den Mangel mitverschuldet, so werden die Kosten zwischen der Sonnwende GmbH und dem Kunden angemessen aufgeteilt.
16.4 Schadenersatz: Der Kunde kann Schadenersatz nach den Artikeln 368 und 97ff. OR geltend machen, wenn er nachweist, dass ihm ein Schaden entstan-den ist. Mangelfolgeschäden können nur bei einem Verschulden der Sonnwende GmbH geltend gemacht werden.
17.1. Der Unterhalt (z.B. Pflege des Gründachs), der Service und die Reinigung gemäss Dokumentation der Sonnwende GmbH werden vom Kunden in Auf-trag gegeben.
17.2. Für Schäden, die infolge Vernachlässigung dieser Pflichten entstanden sind, haftet die Sonn-wende GmbH nicht.
18.1. Die Selbstmontage erfolgt grundsätzlich auf eigene Verantwortung und Gefahr des Selbstmonteurs.
18.2. Die Selbstmontage muss dokumentiert werden, so dass nachvollziehbar ist, welche Teile der Installation selbst montiert wurden.
18.3. Die Mitarbeit begründet kein arbeitsrechtliches Verhältnis. Steuern, Gebühren und Abgaben sind Sache des Selbstmonteurs. Der Selbstmonteur muss gegen Unfall versichert sein und in der Lage sein, Arbeiten auch auf Dächern mit der nötigen Vorsicht und Sorgfalt auszuführen. Die Sonnwende GmbH lehnt jede Haftung bei Verletzungen und Unfällen des Selbstmonteurs ausdrücklich ab.
18.4. Bei Selbstmontage durch den Kunden lehnt die Sonnwende GmbH jede Verantwortung für vom Kunden montierte Teile der Installation ab. Der Kunde muss sich über die notwendigen Bewilligungen und geltenden Vorschriften selbst informieren. Dem Kunden wird empfohlen, einen unabhängigen Sicherheitsnachweis der Installation in Auftrag zu geben.
19.1. Die Sonnwende GmbH verkauft keine Kunden-daten an Dritte. Sie ist jedoch ohne gegenteilige schriftliche Mitteilung des Kunden berechtigt, Fotos der Anlage zu Referenzzwecken zu verbreiten. Sie sorgt dafür, dass auf diesen Fotos ohne vorgängige Einwilligung des Kunden keine Personen, Autonummern, Hausnummern oder Beschriftungen zu erkennen sind. Der Kunde kann die Verwendung der Fotos als Referenzobjekte auch nachträglich jederzeit schriftlich untersagen. Erfolgt diese Mitteilung nach der Veröffentlichung auf der Firmen-Website, löscht die Sonnwende GmbH die Bilder umgehend. Sie kann jedoch nach der Veröffentlichung auf der Firmen-Website nicht mehr dafür garantieren, dass die Bilder im Internet auf anderen Seiten oder in Suchanfragen nicht weiterhin auffindbar sind.
19.2. Daten aus Monitoring-Systemen werden von der Sonnwende GmbH nicht weitergegeben.
20.1 Schiedsklausel:
Die Parteien können sich im Konfliktfall zuerst an die Ombudsstelle Swissolar oder an eine ähnliche Stelle wenden. Sie sollen in dem Fall nach einem allfälligen Scheitern des Ombudsverfahrens ein ordentliches Gericht anrufen. Es ist dabei zu beachten, dass das Ombudsverfahren die Verjährungsfrist nicht unter-bricht.
20.2 Solidarhaftung:
Besteht der Kunde aus einer Personengesellschaft, haften die Gesellschafter der Sonnwende GmbH gegenüber als Solidarschuldner.
20.3 Formvorschriften:
20.3.1. Sämtliche Zusätze oder Ergänzungen dieser AGB bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform und der Bestätigung durch die Parteien. Dies gilt auch für die Aufhebung des Schriftformerfordernis-ses.
20.3.2. Sämtliche Änderungen, Präzisierungen und Zusätze zum korrespondierenden Vertrag, wie Planänderungen, ästhetische Korrekturen etc., be-dürfen ebenfalls der schriftlichen Bestätigung.
20.3.3. Die Korrespondenz per E-Mail erfüllt die Schriftform, wenn ihr Inhalt von der empfangenden Partei bestätigt wurde.
20.4 Salvatorische Klausel
Sollten sich eine oder mehrere Bestimmungen dieser AGB als ungültig oder nichtig erweisen, gelten die übrigen davon unberührt weiter.
20.5. Subsidiäres Recht:
Subsidiär wird das Schweizerische Obligationenrecht herangezogen und wo es vertraglich vereinbart wur-de, die Schweizer Norm SIA 118:2013 (Allgemeine Bedingungen für Bauarbeiten).
Wird die Geltung der SIA 118:2013 im Vertrag mit dem Endkunden vereinbart, so ist sicherzustellen, dass beide Parteien den Inhalt der SIA 118:2013 kennen.
20.6 Anwendbares Recht und Gerichtsstand:
20.6.1. Es gilt ausschliesslich Schweizer Recht.
20.6.2. Gerichtsstand ist das für den Sitz der Sonnwende GmbH zuständige Gericht. Die Sonnwende GmbH kann den Kunden auch am Sitz des Kunden belangen.